Tax Newsletter: Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds: Höhe des IESG-Zuschlages gesetzwidrig

In unserem Newsletter vom 11. August 2005 haben wir darüber berichtet, dass der Verfassungsgerichtshof ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit des IESG-Zuschlages eingeleitet hat.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun sein Prüfungsverfahren in der Frage der Höhe des IESG-Zuschlages abgeschlossen und folgende Entscheidungen getroffen:

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Die Abschöpfungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahr 2000 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger sowie im Jahr 2001 zugunsten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft waren verfassungswidrig . Die Gelder des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dürfen nicht für andere Zwecke (in diesem Fall: Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und die SVA der gewerblichen Wirtschaft) verwendet werden, wenn es keinen persönlichen oder sachlichen Zusammenhang gibt.
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Nach dem IESG ist eine Senkung des IESG-Zuschlages vorgesehen, wenn ein Überschuss des Fonds zu erwarten ist. Ohne die verfassungswidrigen Abschöpfungen war dies bereits ab Dezember 1999 der Fall. Ab diesem Zeitpunkt war daher die Beibehaltung des Zuschlages für die Arbeitgeber von 0,7% gesetzeswidrig .  

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Die entsprechenden Verordnungen wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Der VfGH hat eine Frist zur Reparatur bis zum 30. November 2006 gesetzt, bis dahin gilt der IESG-Zuschlag von 0,7% unverändert weiter.

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Um die Vielzahl der Beschwerden abzuwehren, deren Beschwerdeführer erst nach Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens im März 2005 initiativ geworden sind, hat der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Entscheidung zum IESG-Beitrag die Rechtsprechung zur „Anlassfallwirkung“ weiter entwickelt und verschärft: Einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter IESG-Beiträge haben nur jene Beschwerdeführer, die vor Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens im März 2005 die Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben und nicht mehr jene Beschwerdeführer, deren Beschwerden noch vor Beginn der Beratungen im September 2005 im Verfassungsgerichtshof eingelangt sind.


Die Entscheidungen wurde auf der Website des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht.

Verfasser: Gülay Karatas, Martina Strohmaier

18. November 2005
 

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