Tax Newsletter: Freie Dienstnehmer: Sozialversicherungspflicht für Fahrtkostenersätze für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. März 2005, 2001/08/0176 zur Frage der Fahrtkostenersätze bei freien Dienstnehmern in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Stellung genommen.

Wird vom Dienstgeber Kilometergeld an seine freien Dienstnehmer für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ersetzt, so können die fiktiven Kosten für ein Massenbeförderungsmittel sozialversicherungsfrei belassen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der freie Dienstnehmer tatsächlich ein Massenbeförderungsmittel benützt oder mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstätte fährt.

Der Differenzbetrag zwischen den Kosten für ein Massenbeförderungsmittel und den tatsächlich erhaltenen Vergütungen ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Das Argument einer Dienstreise wurde nicht anerkannt. Die Kilometergelder seien zwar für Fahrten zwischen dem Betriebssitz des freien Dienstnehmers als Mittelpunkt seiner Tätigkeit und einem davon getrennten Leistungsort bezahlt worden. Die Kostenersätze wären sozialversicherungsfrei, wenn der Dienstnehmer lohnsteuerfreie Kostenersätze nach § 26 EStG 1988 für eine Dienstreise erhält, allerdings unterliegt ein freier Dienstnehmer nicht der Lohnsteuer. Die Bestimmungen der Dienstreise nach § 26 EStG 1988 sind daher nicht anwendbar. Somit ist auch die Sozialversicherungsfreiheit nicht anwendbar.

Kilometergeld, so wurde weiter ausgeführt, stelle keinen echten Auslagenersatz dar. Kilometergeld ist ein pauschalierter Aufwandsersatz und fällt daher auch nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG, der nicht an § 26 EStG 1988 anknüpft.

Steuerlich beziehen freie Dienstnehmer Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sozialversicherungsrechtlich werden die Regelungen für echte Dienstnehmer angewendet. Dabei sind die Sozialversicherungsbefreiungen für Kostenersätze bei Dienstreisen an die steuerrechtliche Beurteilung gebunden. Liegen keine Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit vor, besteht Sozialversicherungspflicht für die geleisteten Kilometergelder.

Ulrike Vidovitsch
Gabriele Fertl

4. August 2005
 

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