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Anlässlich der Flutkatastrophe in Südostasien möchten wir sie darauf hinweisen, dass Geld- oder Sachspenden, welche im Zusammenhang mit Katastrophenfällen geleistet werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden ist deren Werbewirksamkeit. Diese ist beispielsweise gegeben |
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| bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung, | ||
| in Kunden- und Klientenschreiben, | ||
| bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers, | ||
| bei Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-PKW, | ||
| im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmers (bspw. in einer Werbeeinschaltung) sowie auch | ||
| bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers. | ||
| Beim Spendenempfänger liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.
Alle Details dazu finden Sie in den Einkommensteuerrichtlinien unter: Ebenfalls im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe hat das Bundesministerium für Finanzen die Finanzämter angewiesen |
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| für notwendige Ersatzaustellungen von gebührenpflichtigen Schriften (zB Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine) sowie |
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| für die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellte oder vorgelegte Schriften | ||
keine Gebühren nach dem Gebührengesetz zu erheben. Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter: Verfasser: Michael Schwaighofer |
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| 14. Jänner 2005 | ||
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Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die unten angegebene Kontaktadresse: Erdbergstraße 200 |
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