Tax Newsletter: EuGH – Vorsteuerabzug bei Aktienausgabe zulässig im Rahmen des allgemeinen Vorsteuerschlüssels

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 26. Mai 2005 der Ansicht des Generalanwalts angeschlossen und entschieden, dass Umsatzsteuerbeträge für Vorleistungen im Zusammenhang mit Aktienausgaben als Vorsteuer abzugsfähig sind, soweit die Gesellschaft steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt.

In der vom UFS Linz (vom 30.10.2003, RV/2107-L/02) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten österreichischen Rechtssache (Rs C-465/03 „Kretztechnik“) erlies der EuGH am 26. Mai 2005 sein lang erwartetes Urteil. Der EuGH hat die vorgelegten Fragen des UFS Linz wie folgt beantwortet:
  1. Die Ausgabe neuer Aktien gegen Zahlung eines Ausgabepreises stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar. Es wird keine Leistung gegen Entgelt erbracht.
  2.

Der Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die im Rahmen der Aktienausgabe bezogen wurden, steht zu, sofern die Gesellschaft steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt.


Der EuGH stellte auch fest, dass sich die steuerrechtliche Beurteilung der Ausgabe von Aktien nicht ändert, wenn die Aktienausgabe von einem nicht börsenotierten Unternehmen vorgenommen wird und nicht im Rahmen einer Börseneinführung erfolgt.

Somit haben Aktiengesellschaften das Recht auf Vorsteuerabzug für Vorleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von neuen Aktien, soweit ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Bereich der unecht steuerbefreiten Umsätze (z.B. Banken, Versicherungen etc.) besteht.

Wurde der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien von den österreichischen Finanzbehörden in der Vergangenheit verweigert, ist neben den Rechtsmitteln auch ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß §§ 299 iVm 302 BAO bis zum Ablauf der Verjährungsfrist möglich.

Verfasser: Cornelia Olip

03. Juni 2005

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