Tax Newsletter: EuGH-Generalanwalt zu Reihengeschäften

In ihrem Schlussantrag in der Rechtssache C-245/04 EMAG Handel Eder OHG hat die Generalanwältin des EuGH, Juliane Kokott, die vorherrschende österreichische Beurteilung von Reihengeschäften bestätigt. Demnach gibt es bei einem Reihengeschäft nur eine bewegte Lieferung. Der Lieferort bestimmt sich danach, welcher Unternehmer den Transport organisiert.

Im Ausgangsverfahren bezweifelte die ouml;sterreichische Finanzverwaltung die vorherrschende Beurteilung von Reihengeschäften (Geschäft, bei dem mehrere Unternehmer Kaufverträge über einen Gegenstand abschließen und der Gegenstand direkt vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer transportiert wird): Die österreichische Verwaltungspraxis und herrschende Lehre ordnen die Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) abhängig vom Transportauftrag nur einer der Lieferungen (sog. „bewegte Lieferung“) in der Reihe zu. Der Lieferort für die bewegte Lieferung ist dort, wo die Beförderung oder die Versendung der Gegenstände beginnt. Unbewegte Lieferungen vor (bzw. nach) der bewegten Lieferung werden im Ursprungsland (bzw. im Bestimmungsland) ausgeführt.

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer C bestellt Gegenstände beim österreichischen Unternehmer B, welcher wiederum die Gegenstände beim italienischen Unternehmer A bestellt. Die Gegenstände werden direkt von A in Italien an C in Österreich versendet. Der Transport wird von A oder B organisiert.

Bei der Lieferung von A an B handelt es sich um eine bewegte Lieferung, die Lieferung von B an C hingegen ist eine unbewegte Lieferung. A tätigt daher eine (steuerbefreite) innergemeinschaftliche Lieferung in Italien (nach italienischem Recht). B tätigt in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb sowie eine Inlandslieferung an C. B muss daher eine Rechnung mit 20% österreichischer Umsatzsteuer an C ausstellen.

Das Verfahren ging bis zum VwGH, der dem EuGH die Fragen vorlegte,

  • wonach sich der Lieferort in einem Reihengeschäft bestimmt und
  • ob in einem Reihengeschäft auch mehrere Lieferungen als bewegte Lieferungen (und somit auch z.B. als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen) angesehen werden können.

Die Generalanwältin stimmte in ihrem Schlussantrag der herrschenden österreichischen Auffassung zu. Wie der EuGH letztendlich entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Verfasser: Christian Strohschneider
15. Dezember 2005

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