Im Ausgangsverfahren bezweifelte die ouml;sterreichische Finanzverwaltung die vorherrschende Beurteilung von Reihengeschäften (Geschäft, bei dem mehrere Unternehmer Kaufverträge über einen Gegenstand abschließen und der Gegenstand direkt vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer transportiert wird): Die österreichische Verwaltungspraxis und herrschende Lehre ordnen die Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) abhängig vom Transportauftrag nur einer der Lieferungen (sog. „bewegte Lieferung“) in der Reihe zu. Der Lieferort für die bewegte Lieferung ist dort, wo die Beförderung oder die Versendung der Gegenstände beginnt. Unbewegte Lieferungen vor (bzw. nach) der bewegten Lieferung werden im Ursprungsland (bzw. im Bestimmungsland) ausgeführt.
Der österreichische Unternehmer C bestellt Gegenstände beim österreichischen Unternehmer B, welcher wiederum die Gegenstände beim italienischen Unternehmer A bestellt. Die Gegenstände werden direkt von A in Italien an C in Österreich versendet. Der Transport wird von A oder B organisiert.
Bei der Lieferung von A an B handelt es sich um eine bewegte Lieferung, die Lieferung von B an C hingegen ist eine unbewegte Lieferung. A tätigt daher eine (steuerbefreite) innergemeinschaftliche Lieferung in Italien (nach italienischem Recht). B tätigt in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb sowie eine Inlandslieferung an C. B muss daher eine Rechnung mit 20% österreichischer Umsatzsteuer an C ausstellen.
Das Verfahren ging bis zum VwGH, der dem EuGH die Fragen vorlegte,
Die Generalanwältin stimmte in ihrem Schlussantrag der herrschenden österreichischen Auffassung zu. Wie der EuGH letztendlich entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
Verfasser: Christian Strohschneider