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Ab 01.01.2005 können qualifizierte Mitarbeiter von internationalen Konzernunternehmen bis zu 50 Wochen bewilligungsfrei zur Aus- und Weiterbildung in das Headquarter entsandt werden. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Schulung ist dieser Umstand dem AMS unter Nachweis des Aus- und Weiterbildungsprogramms anzuzeigen, welches sodann eine Anzeigebestätigung ausstellt. Der § 18 Abs 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde dahingehend geändert. (Budgetbegleitgesetz 2005 im BGBl I 2004/136, ausgegeben am 10.12.2004) Verfasser: Sabine Gassner |
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| 24. Jänner 2005 | ||
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