Tax Newsletter: Information des BMF zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern
Wie bereits in unserem Newsletter vom 15. Februar 2005 berichtet, sind Trinkgelder in bar und über Kreditkartenabrechnung rückwirkend ab 1999 lohn- und einkommensteuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe von dritter Seite an Arbeitnehmer freiwillig gewährt werden. Es ist weiters kein Dienstgeberbeitrag und keine Kommunalsteuer abzuführen.
Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ist derzeit keine Änderung geplant.
Das BMF hat nun eine Information zur Erstattung einer zwar sehr selten eingehobenen, aber nunmehr heroisch abgeschafften Trinkgeldsteuer veröffentlicht:
Falls das Trinkgeldpauschale gemäß ASVG (z.B. für Dienstnehmer im Hotel und Gastgewerbe, Friseure, Masseure,...) bei der Lohnbesteuerung berücksichtigt wurde, hat eine Lohnsteuerrückzahlung zu erfolgen. Die übermittelten Lohnzettel müssen vom Arbeitgeber korrigiert und dem Finanzamt bzw. dem Krankenversicherungsträger übermittelt werden. In den korrigierten Lohnzetteln sind die bisher versteuerten Trinkgelder als „sonstige steuerfreie Bezüge“ anzuführen.
Eine eventuell bereits durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung wird von Amts wegen berichtigt.
Wenn vom Arbeitgeber Lohnsteuer für Trinkgeld ab 1.1.2005 einbehalten wurde, hat der Arbeitgeber die Steuerfreiheit zu beachten und den Lohnsteuerabzug im Wege einer Aufrollung des Jahres 2005 rückgängig zu machen. Ab 2005 ist das Trinkgeld im Lohnzettel nicht mehr auszuweisen.
Arbeitgeber, die Dienstgeberbeiträge für Trinkgelder entrichtet haben, können eine entsprechende Herabsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Vergangenheit anregen.
Arbeitnehmer, die Trinkgelder als Arbeitslohn von dritter Seite in die Einkommensteuererklärung aufgenommen haben und diese bereits veranlagt wurde, können beantragen, dass die Verfahren für die Jahre ab 1999 wieder aufgenommen werden.
Lohnsteuerprüfungen, Berufungen:
Wenn bei Lohnsteuerprüfungen die Nichtversteuerung von Kreditkartentrinkgeldern beanstandet und diese Prüfungen auf Grund der parlamentarischen Behandlung unterbrochen wurde, werden die Prüfungen fortgesetzt und abgeschlossen. Das Trinkgeld bleibt lohnsteuerfrei.
Berufungen gegen Bescheide wegen der Versteuerung von Trinkgeldern werden positiv erledigt. Es fallen keine Aussetzungs- oder Stundungszinsen an. Falls keine Berufung erfolgte, wird der nunmehr unrichtige Bescheid vom Finanzamt von Amts wegen aufgehoben und ein neuer Bescheid erlassen. Da es sich nur um wenige Fälle handelt und diese dem Finanzamt bekannt sind, ist ein Antrag nicht notwendig. Wurde die auf Trinkgelder entfallende Lohnsteuer bereits dem Arbeitnehmer angelastet, hat der Arbeitgeber diese wieder zurückzuerstatten.
Verfasser: Doris Lotter
8. Juli 2005
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