| Das BMF hat mit Erlass vom 13. Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) die Anforderungen an auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen klargestellt. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft Rechnungen per Telefax: Nur mehr bis Ende 2005 berechtigen per Telefax übermittelte Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Ab dem 1. Jänner 2006 müssen auch per Telefax übermittelte Rechnungen, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen, mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen oder im Rahmen des EDI-Verfahrens übermittelt werden. Weitere Klarstellungen im Überblick: |
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| Die Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen bedarf keiner besonderen Form und kann auch nachträglich erfolgen. | ||
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Die Ausstellung elektronischer Rechnungen kann einem Dritten übertragen werden. |
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Auch die Abrechnung durch Gutschriften ist auf elektronischem Weg zulässig. |
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Für Aufbau und Ablauf der elektronischen Übermittlung muss eine Verfahrensdokumentation erstellt werden. Die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens muss leicht nachvollziehbar sein. |
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Ein Ausdruck der elektronisch übermittelten Rechnung kann zum vorläufigen Nachweis gegenüber dem Finanzamt verwendet werden. |
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Mehrere Rechnungen an einen Rechnungsempfänger können mit nur einer fortgeschrittenen Signatur versehen werden. |
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Automatisierte Massensignaturverfahren sind grundsätzlich zulässig. |
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Als Teil der elektronisch übermittelten Rechnungen sind auch die Nachweise über die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts aufzubewahren. |
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Der vollständige Erlass ist unter der folgenden Internetadresse unter Steuer/Umsatzsteuer/Erlässe erhältlich: www.bmf.gv.at Verfasser: Gerald Dipplinger |
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| 1. September 2005 | ||
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Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die unten angegebene Kontaktadresse: Erdbergstraße 200 |
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