Tax Newsletter: Beschäftigungsförderungsgesetz 2005

In der Folge soll ein kurzer Überblick über das Beschäftigungsförderungsgesetz sowie die Änderungen im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) gegeben werden; auf weitere Änderungen, insbesondere betreffend die Anrechnung von Beitragsmonaten vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages für den Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz sowie die weitere Sistierung der Erhöhung der Nachtschwerarbeitsbeitrages sei in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Beschäftigungsförderungsgesetz

Im Rahmen der beschäftigungspolitischen Strategie der Bundesregierung sollen ab 1.1.2006 diverse arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erhaltung und zum Ausbau des Qualifizierungsniveaus durch das Arbeitsmarktservice durchgeführt werden, wobei zur Finanzierung ein Betrag von 285 Mio Euro veranschlagt wurde.

Durch Maßnahmen der Qualifizierung, Berufsweiterbildung sowie Förderung der Arbeitsaufnahme und -aufrechterhaltung sollen Beschäftigungsmöglichkeiten und Arbeitsplatz- und Ausbildungschancen insbesondere für die am Arbeitsmarkt benachteiligten Personengruppen der Jugendlichen, Frauen und Langzeitarbeitslosen erschlossen werden.

Programmschwerpunkte bilden neben der Ausbildung und Höherqualifizierung in Gesundheits- und Pflegeberufen, der Förderung des beruflichen Wiedereinstieges, der Vorbereitung und des Einstieges in die Lehrausbildung auch die Qualifizierung von Frauen, die Förderung nachfrageorientierter Qualifizierung (zB Europäischer Computerführerschein ECDL; Qualifizierungsoffensive) sowie der bedarfsgerechte Ausbau von Implacement-Stiftungen.

Kombilohn-Modell

Im neugefassten § 34a AMSG wird – zunächst befristet für das Jahr 2006 –- die Grundlage für die neue Förderform Kombilohn geschaffen, um zu einer Ausschöpfung des vorhandenen Potenzials an offener Stellen mit niedriger Entlohnung zu motivieren. Beiträge können in diesem Zusammenhang sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmer ausbezahlt werden.

Zielgruppe dieser Bestimmung sind Jugendliche (unter 25) sowie ältere Personen (über 45 Jahren), welche länger als ein Jahr beschäftigungslos waren. Die an den Arbeitgeber ausbezahlten Beiträge werden in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 % des Bruttoentgeltes gewährt. Eine derzeit in Arbeit befindliche Richtlinie des Verwaltungsrates des AMS wird die näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festlegen.

Verfasser: Barbara Beisteiner

1. Dezember 2005

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