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Neuerungen aufgrund des Pensionsharmonisierungsgesetzes sowie der sozialversicherungsrechtlichen Begleitgesetze zum Finanzausgleich 2005: Allgemeine Änderungen Erhöhung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) um € 90,- auf € 3.630,-. Die Geringfügigkeitsgrenze für 2005 nach dem ASVG beträgt€ 323,46 pro Monat. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung beträgt der Dienstgeberbeitrag zur Unfallversicherung nach wie vor 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Soweit keine andere Versicherung vorliegt, ist eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung möglich. Der Beitrag für das Jahr 2005 beträgt monatlich € 45,64. Änderungen betreffend Krankenversicherung Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,1% Die Beitragssätze für die Krankenversicherung von Arbeitslosen in Familienhospizkarenz wurden jenen von Arbeitern und Angestellten angeglichen. Diese betragen nunmehr3,95% (für Arbeiter) bzw. 3,75% (für Angestellte). Die Beitragssätze in der Krankenversicherung für Gewerbetreibende und neue Selbständige wurden im Jahr 2005 von 9,0% auf 9,1% angehoben. Änderungen betreffend Pensionsversicherung Beitragssätze nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG): Erhöhung von 15% auf 22,8% Im Jahr 2005 entfallen auf den Versicherten nur die bisherigen Beitragssätze zur Pensionsversicherung wie oben genannt. Der Bund übernimmt die Erhöhungen als Partnerleistung. Die Beiträge werden in den Folgejahren schrittweise bis zu den festgelegten Werten erhöht. Verfasser: Irmgard Rack |
| 14. Jänner 2005 |
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