Tax Newsletter: Sachbezugsverordnung auf selbständige GmbH-Geschäftsführer nicht anwendbar

Der VwGH hat im Urteil vom 31.3.2005, 2002/15/0029 zur Frage der Ermittlung von Sachbezugswerten für wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer Stellung genommen.

Wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer unterliegen mit ihren Bezügen dem Dienstgeberbeitrag.

Die Höhe der Sachbezüge war in der gegenständlichen Rechtssache gemäß der Dienstnehmer-Sachbezugsverordnung ermittelt worden. Daher wurde für die Überlassung des Firmen-Pkw ein Sachbezugswert von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz bis zum maximalen monatlichen Wert (derzeit € 600,-- p.M.) für die geschätzte private Nutzung dem Dienstgeberbeitrag unterworfen.

Diese Bewertung, so wurde jedoch ausgeführt, ist bei der genannten Personengruppe nicht anwendbar. Wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer sind selbständig tätige Personen und keine Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts. Daher kann die Sachbezugsverordnung für Arbeitnehmer auf sie nicht angewendet werden.

Ein aus der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw zu erfassender Vorteil ist aufgrund von entsprechenden Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbüchern) zu bewerten.

Aufgrund dieser Ausführungen stellt sich die Frage, ob dabei der Anteil der Überlassung des Pkw für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte außer Ansatz bleibt. Diese Fahrten stellen bei selbständig Tätigen betriebliche Fahrten und keine Privatfahrten dar und können daher den Sachbezugswert nicht erhöhen.

Fehlen entsprechende Aufzeichnungen, müssen die Sachbezüge nach den Grundsätzen des § 184 BAO geschätzt werden.

Verfasser: Gabriela Fertl

13. Oktober 2005

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