Tax Newsletter: Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld von leitenden Angestellten

Das österreichische Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schließt leitende Angestellte, denen dauernd maßgeblicher Einfluss auf die Unternehmensführung zusteht, vom Anspruch auf Insolvenzgeld aus (§ 1 Abs 6 Z 3 IESG).

Der Geltungsbereich der derzeit geltenden Insolvenz-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers umfasst Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers.
Die Bestimmung des Begriffs „Arbeitnehmer“ ist den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen.
Werden leitende Angestellte von nationalem Recht als Arbeitnehmer qualifiziert, erachtet der Europäische Gerichtshof deren Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld als unzulässig.

In Österreich gelten leitende Angestellte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zwar nicht als Arbeitnehmer, wohl aber aus arbeitsvertraglicher Sicht.
Demnach äußert sich die Eigenschaft als Arbeitnehmer in dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitsgebers. Diese ist auch bei leitenden Angestellten gegeben. Weitere Merkmale für die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers sind beispielsweise auch die Gebundenheit an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. Es müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen und es ist nicht relevant in welcher Position der Arbeitnehmer gegenüber der Außenwelt (z.B. der Presse) vertritt.

Die oben genannte Regelung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes steht im Widerspruch zur Insolvenz-Richtlinie und ist daher nicht anzuwenden.
Somit sind leitende Angestellte ab 1.1.2005 mit dem IESG-Zuschlag von 0,7% abzurechnen.

Verfasser: Irmgard Rack

24. Jänner 2005
 

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