Tax Newsletter: Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Superprovisionen
Auch an Generalversicherungsvertreter bezahlte „Superprovisionen“, insbesondere für die Einstellung, Ausbildung und Überwachung von Untervertretern, sind umsatzsteuerbefreit.
Im Wartungserlass findet sich keine Aussage zu der Frage, ob die Tätigkeit der Untervermittler im Bereich der Kredit- und Wertpapiervermittlung (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG) steuerfrei oder steuerpflichtig ist.
Unternehmer, welche überwiegend Bank- und Versicherungsumsätze (§ 6 Abs 1 Z 8 und Z 9 lit c UStG) ausführen, müssen für diese Leistungen keine Rechnungen ausstellen. (Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft).
Rechnungsmerkmale
Die Angabe des Leistungszeitpunktes kann hinkünftig entfallen, wenn der Zeitpunkt der Rechnungstellung mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zusammenfällt und die Rechnung den Vermerk „Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum“ enthält.
Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen
In den Rz 2582ff der UStR 2000 beharrt das BMF darauf, dass in den meisten Veranlagungsfällen bei Fehlen eines Buchnachweises die Steuerfreiheit auch bei zweifelsfreier Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nicht gewährt werden kann. Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur Entscheidung des UFS vom 31. Jänner 2005 (wir verweisen auf unseren Tax Newsletter vom 7. April 2005).
Der vollständige Buchnachweis muss grundsätzlich zu Beginn einer Betriebsprüfung vorliegen. Der Betriebsprüfer soll dem Unternehmer nach Beginn einer Betriebsprüfung unter Setzung einer Nachfrist von ca. einem Monat die Möglichkeit einräumen, einzelne fehlende Teile des buchmäßigen Nachweises nachzubringen.
Versandhandel
Rz 3741 der UStR 2000 enthält eine aktualisierte Liste der aktuellen Lieferschwellen aller 25 EU-Mitgliedstaaten.
Den vollständigen Wartungserlass finden Sie auf
https://www.bmf.gv.at unter Steuer / Umsatzsteuer / Erlässe
Verfasser: Christoph Wagner, Christian Strohschneider
25. Oktober 2005
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