Tax Newsletter: Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (laufende Wartung 2004)

In einem sogenannten Wartungserlass hat das Bundesministerium für Finanzen die Lohnsteuerrichtlinien 2002 an die höchstgerichtliche Rechtsprechung und geänderte Gesetzesstellen (Berücksichtigung Steuerreformgesetz 2005) angepasst sowie Fehler korrigiert, Zweifel bereinigt oder seine Meinung bekräftigt.
Verschiedene Aussagen wurden bereits im Lohnsteuerprotokoll 2004 des BMF veröffentlicht und nun in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet.
Von den rund 90 Änderungen kann hier nur das für die Lohnverrechnung Wesentlichste genannt werden (ohne die Änderungen durch Lohnsteuerprotokoll 2004 und Steuerreformgesetz 2005):

Rz 57 (Auslandsmontagen) : Installation von EDV-Softwareprodukten im Ausland ist eine begünstigte Montage, wenn selbst entwickelte oder auch angekaufte Software-Produkte zu einem funktionierenden Gesamtsystem verbunden werden (Gesamtsystemlösungen).

Rz 76 (Maßnahmen zur Zukunftssicherung für eine Gruppe von Arbeitnehmern) : Scheiden Arbeitnehmer aus einer Gruppe aus oder wechseln sie in eine andere, bleiben bis zum Wechsel steuerfrei gewährte Bezüge steuerfrei. Nach dem Wechsel in eine andere Gruppe steht die Steuerbefreiung diesem Arbeitnehmer nur zu, wenn das Gruppenmerkmal für die neue Gruppe erfüllt ist.

Rz 81 e (Bezugsumwandlung) : Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in der Umwandlung von Bezügen in Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung eine beitragspflichtige Einkommensverwendung durch den Arbeitnehmer sieht, bleibt das BMF bei der Lohnsteuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG, auch wenn durch die Bezugsumwandlung der kollektivvertragliche Mindestlohn unterschritten wird.

Rz 168, 169, 175, 177, 186 (Pkw-Sachbezugswert) : Der höchstmögliche Pkw-Sachbezugswert hat sich aufgrund der Änderung der Sachbezugsverordnung auf EUR 600 monatlich erhöht, maximal EUR 300 monatlich bei nicht mehr als 500 km Privatfahrten im Monat im Jahresdurchschnitt.

Rz 203 (Parkplatzbeistellung durch den Arbeitgeber) : Außerhalb von Bereichen, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, ist sowohl bei Zurverfügungstellung von arbeitgebereigenen als auch bei vom Arbeitgeber angemieteten Garagen- oder Abstellplätzen kein Sachbezugswert zu versteuern.

Rz 342 a (Doppelte Haushaltsführung) : Es ist Sache des Steuerpflichtigen zu begründen, warum er eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht.

Rz 344 (Doppelte Haushaltsführung auf Dauer) : Wenn die Einkünfte des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz zwar weniger als EUR 2.200 ausmachen, sie jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen sind, kommt ihnen wirtschaftliche Bedeutung zu, sodass ein Wechsel des Familienwohnsitzes unzumutbar sein kann.

Rz 353 (Fachliteratur als Werbungskosten) : Dienen Zeitschriften und Bücher weit überwiegend berufsspezifischen Zwecken, sodass eine allfällige private Mitveranlassung für den Kauf völlig untergeordnet ist, kann die Abzugsfähigkeit nicht verweigert werden.

Rz 359 (Bildungsmaßnahmen – private Lebensführung) : Anhand der Lehrinhalte ist zu prüfen, ob die Bildungsmaßnahme auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist oder die Fortbildungsveranstaltung auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist, oder Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen. Nicht abzugsfähig z. B. Gruppendynamikkurs ohne berufsspezifischen Inhalt; Kursbesuch durch Angehörige anderer Berufsgruppen, woraus ableitbar ist, dass das vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war; vermittelte Fähigkeiten sind in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich, von Bedeutung.

Rz 389 (Studienreisen) : Nicht abzugsfähig z.B. – obwohl schulbezogene Veranstaltung – „Lateinstudienreise“ einer Mittelschullehrerin.

Rz 559 (Kirchenbeiträge als Sonderausgaben) : In die Liste der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften (nun 13) wurden aufgenommen: Evangelisch-methodistische Kirche, Koptisch-orthodoxe Kirche.

Rz 631 (Zuflusszeitpunkt der Einnahmen) : Der Verzicht auf Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens führt in jenem Zeitpunkt zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, in dem der Arbeitnehmer vom Verzicht Kenntnis erlangt. Eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, von welcher der Arbeitnehmer nichts weiß, reicht nicht aus.

Rz 663 (Vom Arbeitgeber gezahlte Personenversicherungsprämien) : Die Prämien sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer (oder ein Angehöriger des Arbeitnehmers) unwiderruflich Begünstigter ist. Die Nennung des Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag ohne Unwiderruflichkeitsklausel reicht nicht. Zufluss ohne Unwiderruflichkeitsklausel erst mit Eintritt des Versicherungsfalles.

Rz 765 a (Übertragung von Pensionsrückstellungen an Pensionskassen) : Auch die Übertragung der Pensionsrückstellung für ein Vorstandsmitglied an eine inländische Pensionskasse ist steuerfrei. Bei Übertragung im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses muss das Gleichbehandlungsgebot nicht beachtet werden (in diesem Fall auch Übertragung der Anwartschaft eines einzelnen Arbeitnehmers möglich).

Rz 765 b (Übertragung von Pensionsrückstellungen an den neuen Dienstgeber) : Die Übertragung der Pensionsrückstellung an den neuen inländischen Dienstgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu Einkünften. Auch ein Versicherungsunternehmen kann eine Pensionsverpflichtung als Arbeitgeber übernehmen und als Arbeitgeber weiterführen.

Rz. 779 (Alleinverdienerabsetzbetrag – Kriterium „nicht dauernd getrennt lebend“) : Eine beruflich notwendige längere Abwesenheit hebt das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft nicht auf, wenn beide Ehe(Partner) außerhalb der beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben.

Rz 795 (Unterhaltsabsetzbetrag) : Leben zwei Personen auf Dauer in einer Lebensgemeinschaft (polizeiliche Meldung ist ein Indiz, gegenteilige Meinung wäre unter Beweis zu stellen) steht für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Rz 876 (auswärtige Berufsausbildung) : die „besondere Reputation“ einer bestimmten Ausbildungsmöglichkeit bewirkt keine Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung und daher keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn ein Studium gleicher Art auch an einer am Wohnort oder im Nahbereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann.

Rz 932 (Definition Dienstverhältnis) : Ein Rahmenvertrag, der weder die geschuldete Leistung noch das Entgelt bestimmt sondern dies mündlichen Vereinbarungen überlässt, kann nicht ohne weitere Feststellungen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, ob Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte vorliegen.

Rz 970 (Sonderklassegebühren der Ärzte) : Werden Sonderklassegebühren nach dem Krankenanstaltengesetz vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben und an den Arzt weitergeleitet, liegen nichtselbstständige Einkünfte vor.

Rz 973 a (Dienstverhältnis von Aushilfskräften) : Aushilfskräfte, die regelmäßig (z.B. jeden oder jeden zweiten Samstag) aufgrund der höheren Kundenfrequenz zu vorgegebenen Arbeitszeiten beschäftigt werden, sind Dienstnehmer. Die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten oder auf Abruf zu leisten, stellt ein starkes Indiz für ein Dienstverhältnis dar.

Rz. 1130 (Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulage) : Bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten, für die er innerhalb eines Zeitraumes eine Zulage zu erhalten hat, ist zu prüfen, ob die Arbeiten überwiegend (= mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wird) eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirken. Die Möglichkeit der Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr reichen nicht.

Rz. 1156 (Überstundenzuschläge, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) : Begünstigt sind nur Arbeitnehmer, die betrieblich gezwungen sind, zu den angeführten Zeiten Leistungen zu erbringen (Nachweis). Ansonsten hätten es Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Hand, die begünstigte Besteuerung durch Verlagerung der Tätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen.

Dr. Hermann A. Macek

24. März 2005
 

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