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Das Abgabenänderungsgesetz 2004 sieht rückwirkend mit 5. Dezember 2004 Änderungen bei der Besteuerung ausländischer Investmentfonds, für die keine Steuererklärungen erstellt werden (sogenannte schwarze Fonds), vor. Der Gesetzgeber reagiert damit auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004 (VfGH 15.10.2004, G 49/04). Wie bisher müssen Anleger eines schwarzen Fonds neben den tatsächlich ausgeschütteten Erträgen auch die – pauschal geschätzten – „ausschüttungsgleichen Erträge“ versteuern. Die Neufassung des § 42 InvFG weicht allerdings dahingehend von der bisherigen Rechtslage ab, dass die Ausschüttungen von den ausschüttungsgleichen Erträgen abgezogen werden können. Die bisherige Schätzformel für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge, die selbst bei einer negativen Anteilsentwicklung zu einer Besteuerung von mindestens 10% des Nettovermögenswertes am Ende des Geschäftsjahres führte, wurde unverändert wiedereingeführt. Neu ist des weiteren die Regelung, dass der Anleger bei Fehlen eines steuerlichen Vertreters selbst den Nachweis über die Höhe ausschüttungsgleicher Erträge erbringen kann (§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG). In der Praxis stellt sich bei diesem Nachweis allerdings die Problematik, dass die dafür notwendigen Daten von den Fondsgesellschaften nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt werden. Als marktführendes Unternehmen bei der steuerlichen Vertretung ausländischer Fonds unterstützt Sie PwC Österreich gerne bei dieser Berechnung. |
| Verfasser: Johannes Edlbacher |
| 07. Februar 2005 |
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