Tax Newsletter: Abgabenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe in Südostasien

Das Bundesministerium für Finanzen hat zusätzlich zur Spendenabzugsfähigkeit für Unternehmen und zur Nichteinhebung von Gebühren folgende Regelungen erlassen:
  • Die Finanzämter werden angewiesen für Spenden an die überlebenden Opfer und/oder deren Angehörige keine Schenkungssteuer zu erheben.
  • Bei Glaubhaftmachung des Aufenthaltes in einer von der Katastrophe besonders stark betroffenen Region können pauschal EUR 1000 pro Erwachsener und EUR 500 pro Kind (bis sieben Jahre) als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Durch diesen Pauschalbetrag sind alle Aufwendungen zur Beseitigung des Katastrophenschadens ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgegolten.

    Wird von der Pauschale kein Gebrauch gemacht, so können Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur für Gegenstände, die die "übliche Lebensführung" betreffen (insbesondere Bekleidung und Gepäck) und schließt Kosten für die Ersatzbeschaffung von "Luxusgütern" (z.B. Foto- und Filmausrüstungen, Sportgeräte) von der Absetzbarkeit aus.

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit Kranken- oder Unfallheilbehandlungen sowie Kosten für die Überführung und das Begräbnis von Opfern sind durch die Pauschale nicht erfasst und gelten nach allgemeinen Grundsätzen als außergewöhnliche Belastung.
  • Reisen Angehörige aus Anlass der Flutkatastrophe in die Katastrophenregionen, so können sie pauschal ohne Selbstbehalt EUR 1000 als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
  • Zuschüsse aus öffentlicher Hand sowie Ersatzleistungen durch Dritte (insbesondere durch Versicherungen) kürzen die außergewöhnlichen Belastungen bzw. den Pauschalbetrag, selbst wenn sie erst in einem späteren Jahr zufließen.
  • Auch auf abgabenrechtliche Fristversäumnisse hat das BMF reagiert:

    Aufgrund bekannter Personendaten werden bei vermissten Personen weder Maßnahmen der Abgabeneinhebung (etwa die Vorschreibung von Säumniszuschlägen) noch der Abgabeneinbringung (z.B. Einleitung von Vollstreckungshandlungen) gesetzt.

    Bei Personen – einschließlich Angehörigen, die in die Region gereist sind, und Helfern – werden die Konsequenzen von Fristversäumnissen unter Ausnützung der rechtlichen Möglichkeiten beseitigt. Selbiges gilt für Rechtsnachfolger von Todesopfern.
Verfasser: Michael Schwaighofer
07. Februar 2005

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