Tax Newsletter: Geplante Änderungen durch das Abgabensicherungsgesetz 2007

Vor kurzem endete die Begutachtungsphase des Entwurfs zum Abgabensicherungsgesetz 2007. Dabei soll der vorgelegte Gesetzesentwurf vor allem Schwerpunkte im Bereich der Betrugsbekämpfung setzen und dazu dienen, die Abgabenmoral zu erhöhen und bestehende Besteuerungslücken zu schließen.

Im Bereich der Einkommensteuer soll beim Wechsel auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG eine steuerfreie Rücklage für eventuelle aufgedeckte stille Reserven aus Grund und Boden nur mehr dann steuerwirksam gebildet werden können, wenn der Antrag in jener Steuererklärung gestellt wird, die sich auf das Jahr des Wechsels der Gewinnermittlungsart bezieht (Ausschluss der Nachholung in späteren Jahren). Die Nichtfestsetzung der Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung bei Überführung/Verlegung von Wirtschaftsgütern innerhalb des EU/EWR-Raumes, soll bei nicht entgeltlich erworbenen unkörperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur mehr dann möglich sein, wenn im Ausland dafür keine Aufwertung und Abschreibung möglich ist.

Lohnsteuerlich sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Bezüge, die das Vorjahr betreffen (z.B. Überstunden) und zwischen dem 15. Jänner und dem 15. Februar des Folgejahres ausgezahlt werden, bis zum 15. Februar des Folgejahres als Lohnsteuer für das Vorjahr abführt. Solche Bezüge sollen als im Vorjahr zugeflossen gelten. Diese Bezüge sind in das Lohnkonto / den Lohnzettel des Vorjahres aufzunehmen.

Auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer soll innerhalb einer Unternehmensgruppe ein umgründungsbedingter Untergang (insb. durch Verschmelzung) einer Beteiligung, auf die eine Firmenwertabschreibung vorgenommen wurde, zur steuerwirksamen Nacherfassung der abgesetzten Abschreibungsbeträge führen. Es ist weiters geplant, dass für Privatstiftungen die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31 EStG auf die Anschaffungskosten eines Anteils an einer Körperschaft nicht mehr zulässig ist, sofern diese Körperschaft unter beherrschendem Einfluss der Privatstiftung steht.

Vor allem das Umsatzsteuerrecht soll von einer verstärkten Betrugsbekämpfung erfasst werden. Dabei soll eine einmonatige Anzeigeverpflichtung des Unternehmers geschaffen werden, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse für die Erteilung seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) geändert haben. Es wird im Gesetz klargestellt, dass der Unternehmer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wird, wenn er von einem Strafvergehen innerhalb der Lieferkette wusste oder hätte wissen müssen. Die Rechnungsausstellungsverpflichtung wird im Begutachtungsentwurf, unter Androhung eines Gefährdungszuschlages (bis zu EUR 5.000), auf Werklieferung bzw. Werkleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken an private Leistungsempfänger ausgedehnt.

Im Zuge der Begutachtung bleibt abzuwarten, inwieweit Änderungen in weiterer Folge
in die Regierungsvorlage eingearbeitet werden. Wir werden Sie über aktuelle Neuerungen informieren und die Details der Neuregelungen vorstellen, sobald die Änderungen am Begutachtungsentwurf vorliegen.

Verfasser: Christian Gatterer

19. Oktober 2007

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