Fremdkapitalaufwendungen, die Fremdkapital zuzuordnen sind, das zur Finanzierung einer verdeckten Gewinnausschüttung verwendet wurde, sind keine Betriebsausgaben. Das entschied der VwGH in dem Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, 2006/13/0069.
Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0122 entschied der Gerichtshof hinsichtlich der offenen Gewinnausschüttung anders. Er nahm einen Anspruch des Gesellschafters auf Ausschüttung an und qualifizierte die Ausschüttung als Gegenleistung der Kapitalgesellschaft für die Kapitalüberlassung des Gesellschafters und begründete so die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen.
Beide Punkte sah der VwGH bei der verdeckten Gewinnausschüttung als nicht gegeben an. Daher gelten die Fremdkapitalaufwendungen bei der verdeckten Gewinnausschüttung – anders als bei der offenen – nicht als Betriebsausgaben.
Eine schätzungsweise Zuordnung der Fremdkapitalaufwendungen zur verdeckten Gewinnausschüttung ist laut VwGH ausreichend.
Verfasserin: Barbara Schmid
18. Jänner 2008
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