Am 12. Juli 2005 verabschiedete der EU-Ministerrat eine Verordnung zur Kontrolle von Bargeldbewegungen in die EU und aus der EU. Sie gilt seit 15. Juni 2007 in allen EU-Mitgliedstaaten und dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität.
Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von 10.000 EUR oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder anderen leicht konvertiblen Werten, wie Obligationen, Aktien, Reiseschecks etc.) mit sich führen, müssen seit 15. Juni 2007 diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Die Zollbehörden sind ermächtigt, Personen, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge zu kontrollieren. Bei unterlassener Anmeldung kann die Zollbehörde die Barmittel einbehalten und gegebenenfalls ein Strafverfahren einleiten.
Die Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mittels Anmeldeformular ZA 292. Dieses ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu finden: www.bmf.gv.at
Verfasser: Christian Giendl
13. Juli 2007
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