Das Bundesministerium für Finanzen hat vor kurzem den ersten Wartungserlass 2008 zu den Einkommensteuerrichtlinien veröffentlicht. Durch diesen Erlass erfolgte die Einarbeitung der gesetzlichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 durch das Abgabensicherungsgesetz 2007 sowie deren laufende Wartung. Nachstehend finden Sie wesentliche Eckpunkte:
Bildung einer Grund- und Boden-Rücklage bei Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 EStG auf eine andere Gewinnermittlungsart
Ab der Veranlagung 2007 ist der Antrag in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu stellen. Wurde in dieser Steuererklärung kein Antrag gestellt, kann ein solcher in einer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides eingereichten Steuererklärung nicht nachgeholt werden.
Überführung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – sofortige Steuerfestsetzung
Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf bekanntlich kein Aktivposten angesetzt werden. Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter sind damit im Inland sofort aufwandswirksam. Werden diese Wirtschaftsgüter in den EU/EWR-Raum überführt oder werden Betriebe/Betriebsstätten mit solchen Wirtschaftsgütern in EU/EWR verlegt und wird für sie im Ausland ein Aktivposten angesetzt, käme es zu einer Doppelberücksichtigung der Aufwendungen.
Um diese Doppelberücksichtigung zu vermeiden, ist die Steuerschuld von jenen Aufwendungen festzusetzen, die bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. In der Praxis wird die nachträgliche Zuordnung von Aufwendungen schwierig sein. Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Aufwendungen nicht nach, ist daher ein pauschaler Wert von 65% des Fremdvergleichswertes als Basis für die jedenfalls festzusetzende Steuerschuld vorgesehen.
Da die Ausnahme von der Steuer-Nichtfestsetzung nicht nur die Überführung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern auch die Verlegungen von Betrieben betrifft, ist die Regelung auch auf einen selbst geschaffenen (originären) Firmenwert anzuwenden.
Änderungen des Freibetrages für investierte Gewinne
Im Bereich des Freibetrages für investierte Gewinne, den natürliche Personen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, in Anspruch nehmen können, sind als Ersatzbeschaffung ab der Veranlagung 2008 nur mehr körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter zulässig. Der Ausweis in den Steuererklärungen hat getrennt nach körperlichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern und nach Wertpapieren zu erfolgen. Weiters entfällt die Beilage zur Steuererklärung.
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen – Beiträge an BV-Kassen
Zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale können bei der gesetzlichen Basispauschalierung neben der gesetzlichen Sozialversicherung auch an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne des BMSVG geltend gemacht werden.
Zuordnung zu den Einkunftsarten bei Mitunternehmerschaften
Gewerbliche Einkünfte – und daher eine Mitunternehmerschaft – liegen auch vor, wenn eine bloß vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist. Die gewerbliche Tätigkeit der Untergesellschaft färbt auf die bloß vermögensverwaltende beteiligte Gesellschaft ab (Abfärbetheorie).
Investitionszuwachsprämie 2004 – Frist zur Geltendmachung der Prämie
Der Hinweis in der elektronischen Steuererklärung auf eine noch einzureichende Beilage betreffend Investitionszuwachsprämie wahrt die Frist zur Geltendmachung der Prämie.
Den Volltext des Wartungserlasses beziehungsweise Details zu den oben beschriebenen Eckpunkten finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.
Verfasserin: Martina Moser
7. Juli 2008
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