Für steuerliche Zwecke sind grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungskosten relevant, wobei etwaige Nebenkosten, wie Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren, Notariatskosten, Vermittlungsprovisionen usw. anzusetzen sind.
Wenn beispielsweise aus betrieblichem Anlass einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen werden, und für den Fall dass vom Steuerpflichtigen ein früher angeschafftes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, sind der Abschreibung die fiktiven Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
Die fiktiven Anschaffungskosten werden im Schätzungswege auf Grundlage einer Liegenschaftsbewertung ermittelt, wobei die mit der Liegenschaftsschätzung verbundenen Kosten sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen.
Im Gegensatz zum gemeinen Wert sind die fiktiven Anschaffungskosten auf die Stellung des Erwerbers bezogen und enthalten Nebenkosten. Dabei handelt es sich um fiktive Nebenkosten die zwingend anfallen, wie z.B. die Grunderwerbsteuer oder die Grundbucheintragungsgebühr. Fiktive Vermittlungsprovisionen werden nicht angesetzt.
Die fiktiven Anschaffungskosten sind zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung anzusetzen, wobei die Existenz tatsächlicher Anschaffungskosten ungeachtet bleibt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht die Präferenz, die fiktiven Anschaffungskosten mit Hilfe der Ertragswertmethode zu berechnen.
Verfasserin: Helena Kern
26. November 2007
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