Zur Zeit liegt das SVÄG 2006 als Regierungsvorlage (RV 17.2.2006, 1314 BlgNR 22.GP) vor, deren Gesetzwerdung überwiegend für 1. Juli 2006 vorgesehen ist.
Vorrangiges Ziel des geplanten Gesetzes ist die Verbesserung des Leistungsrechts der Pensionsversicherung sowie der Verwaltungspraxis.
Im Wesentlichen wurden folgende inhaltliche Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:
Das SVÄG 2006 stellt klar, dass an freie Dienstnehmer gezahlte Reisekostenersätze auch weiterhin als beitragsfrei behandelt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG im Katalog der beitragsfreien Entgelte war nämlich bislang auch auf freie Dienstnehmer angewandt worden. Da freie Dienstnehmer idR Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen, hatte jedoch der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2001/08/0176 diese Beitragsfreiheit auf jene Bereiche beschränkt, welche nicht an der Lohnsteuerfreiheit anknüpfen. Mit der Gesetzesänderung soll die Fortführung der bis zu diesem Erkenntnis praktizierten Vorgehensweise der Gebietskrankenkassen sichergestellt werden.
In der Praxis der Pensionsversicherungsträger hat sich gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren zur Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen-/Witwerpension idR zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen. Daher wird der Beobachtungszeitraum in bestimmten Fällen auf die letzten vier Jahre vor dem Todeszeitpunkt ausgeweitet, sofern dies für die Witwe/den Witwer günstiger ist. Darüber hinaus wird der Katalog von Einkommensbestandteilen, welche für die Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, um die sogenannte Administrativpension erweitert. Dieser gleichzuhalten sind laufende Überbrückungszahlungen, welche aufgrund von Sozialplänen gewährt werden. Ferner soll eine Selbst- bzw. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berücksichtigt werden, wenn hier die Beitragsgrundlage höher ist, als das gleichzeitig bezogene Einkommen. Dies gilt sinngemäß auch für eine im Fall der Altersteilzeit – verglichen mit dem gleichzeitig bezogenen Einkommen – höhere Beitragsgrundlage.
Schließlich wurden Erleichterungen bezüglich der Inanspruchnahme der Schwerarbeiterpension geschaffen. In Hinkunft soll auf das Vorhandensein von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag abgestellt werden. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die gesundheitliche Belastung der Versicherten gerade im fortgeschrittenen Lebensalter besonders hoch ist. Weiters soll nunmehr generell ein (privilegierter) Leistungsabschlag von 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantrittes zur Anwendung kommen. Versicherte sollen ferner berechtigt sein, Schwerarbeitszeiten auf Antrag bereits drei Jahre vor Erreichung des frühestmöglichen Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs 14 ASVG bzw. für die Schwerarbeitspension feststellen zu lassen.
Die genaue Definition der Schwerarbeit wird auf dem Verordnungsweg festgelegt. Als Schwerarbeit gelten körperlich oder psychisch besonders belastende Berufstätigkeiten (bei Frauen 1.400 und bei Männern 2.000 Arbeitskalorien), Nacht- und Wechseldienste, Arbeiten im Pflegebereich, bei extremen Temperaturen sowie unter physikalischen und chemischen Einflüssen. Ab 2007 haben Dienstgeber Schwerarbeit ihrer Dienstnehmer an den Krankenversicherungsträger zu melden. Der Verordnungsentwurf der Sozialministerin wurde im Ministerrat genehmigt. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes ist eine eigene Schwerarbeitsverordnung vorgesehen.
Verfasser: Lisa Beisteiner
29. März 2006
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