Durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2005 wurde im Elektrizitätsabgabegesetz mit Wirkung 1.1.2006 eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für die Verwendung von elektrischer Energie für nichtenergetische Zwecke geschaffen. Unter den Begriff nichtenergetische Zwecke fallen vor allem chemische Prozesse, z.B. Elektrolyse, Herstellung galvanischer sowie medizinisch-therapeutische Anwendungen, wie Reizstrombehandlungen.
Da eine Berücksichtigung der Befreiung durch den Stromlieferanten nicht möglich ist, hat die Vergütung auf Antrag desjenigen, der die elektrische Energie verwendet, zu erfolgen. Für die Vergütung sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden. Der Antrag ist daher spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Umfang der nichtenergetischen Verwendung muss vom Empfänger der Vergütung entweder direkt durch einen Verbrauchszähler (Subzähler) oder indirekt durch entsprechende Dokumentation der Verbrauchseinheiten und -dauer nachgewiesen werden.
Das Formular für die Erklärung über die Elektrizitätsabgabe (ELA1) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) abrufbar.
Verfasser: Oliver Elmani
22. Februar 2006
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