Der Nationalrat hat beschlossen, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz um die „Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“, „Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährleistungspflichten“ sowie um die dazugehörigen Schlussbestimmungen, zu erweitern.
Die Regierungsvorlage betreffend AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz enthält als Maßnahme zur Erhöhung der Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen Bestimmungen über eine besondere Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche.
In Umsetzung eines Sozialpartnervorschlages vom Herbst 2007 soll das Auftrag gebende Bauunternehmen für Beitragsrückstände (inkl. Umlagen) des Subunternehmers bis zur Höhe von 20% des geleisteten Werklohnes haften, es sei denn, der Auftrag wird an ein punkto Schwarzarbeit unbedenkliches Unternehmen vergeben. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.
Unternehmen, die mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben, werden auf schriftlichen Antrag in eine tagaktuell geführte elektronische HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) aufgenommen, wenn sie zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beträge aufweisen. Anträge auf Aufnahme in die HFU-Liste können bereits ab 1. November 2008 gestellt werden. Eine kostenlose Einsicht ist jederzeit möglich.
Ziel der Regelung ist es Unternehmen, die Bauleistungen nicht selbst erbringen, sondern an Subunternehmen weitergeben, zu veranlassen, auf die Seriosität ihrer Auftragnehmer zu achten. Die AuftraggeberInnen-Haftung soll voraussichtlich spätestens am 1. April 2009 in Kraft treten.
Die Regierungsvorlage samt Erläuterungen zur Einführung der AuftraggeberInnen-Haftung in der Baubranche finden Sie im Internet unter: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00523/pmh.shtml
Verfasserin: Nina Kaufmann
8. Mai 2008
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