Tax Newsletter: Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Lettland

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland wurde am 14. Dezember 2005 unterschrieben. Es ist am 16. Mai 2007 in Kraft getreten und ist ab dem 1. Jänner 2008 anzuwenden.

Das Doppelbesteuerungsabkommen folgt im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Abweichungen gibt es allerdings im Zusammenhang mit dem Betriebsstättenkonzept. Entgegen dem OECD-Betriebsstättenkonzept, wonach die betriebsstättenbegründende Baustellenfrist (d.h. die Bauausführung, Montage bzw. damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit) zwölf Monate dauert, wird diese im DBA Östereich-Lettland auf 9 Monate verkürzt.

Weitere Kernbestimmungen des DBA lauten wie folgt:

  • Dividenden: Das Besteuerungsrecht bei Dividenden wird dem Vertragstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist. Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Die Quellensteuer beträgt bei Dividenden aus Schachtelbeteiligungen bei einer 25%igen Mindestbeteiligung fünf Prozent, jene bei Portfoliodividenden zehn Prozent.
  • Zinsen: Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird dem Wohnsitzstaat des Empfängers zugeteilt, wobei dem Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht mit zehn Prozent eingeräumt wird. Quellensteuerfreiheit besteht hingegen für Zinsen im öffentlichen Bereich sowie für Zinsen aus Verkäufen von Waren auf Kredit.
  • Lizenzgebühren: Das Quellenbesteuerungsrecht bei Lizenzgebühren beträgt für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen fünf Prozent, sonst generell zehn Prozent.
  • Grundsätzlich wird von der Republik Österreich die Methode der Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt angewendet. Lettland hingegen wendet die Anrechnungsmethode an.
  • Im Bereich der Amtshilfe wurde der „große Informationsaustausch“ zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland vereinbart.

Verfasserin: Enisa Beganovic

13. August 2007

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