Tax Newsletter: Nationalrat beschließt Reisekosten-Novelle 2007

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 5. Juni der Reisekosten-Novelle 2007 seine Zustimmung erteilt. Zuvor wurde im Parlament ein Initiativantrag zur Abänderung der Bestimmungen über Reisekostenvergütungen (Tagesgelder, Nächtigungsgelder, Kilometergelder) eingebracht, nachdem der Verfassungsgerichtshof die alte Regelung per 31. Dezember 2007 als verfassungswidrig auslaufen lässt. Bisher konnten Tagesgelder und Fahrtkostenersätze auch nach dem oft weiter gefassten Dienstreisebegriff einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) steuerfrei ausgezahlt werden. Dies galt, obwohl nach allgemeinen steuerlichen Maßstäben bereits ein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde und somit keine „Dienstreise“ vorlag. Die vom VfGH daraus abgeleitete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erforderte eine verfassungskonforme Neuregelung.

Durch die Neuregelung können Tagesgelder für bestimmte Tätigkeiten weiterhin steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden. Dies gilt unverändert unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber auf Grund einer z.B. kollektivvertraglichen Vereinbarung dazu verpflichtet ist. Zusätzlich muss es sich um eine im Gesetz näher definierte Tätigkeit handeln.
Davon erfasst werden Tagesgelder für Außendiensttätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, Betriebsprüfer), Fahrtätigkeiten (z.B. Buschauffeur, Lokführer), Baustellen- und Montagetätigkeiten außerhalb des Werksgeländes, die Arbeitskräfteüberlassung sowie Tagesgelder für vorübergehende Tätigkeiten an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde. Die Steuerfreiheit unterliegt mit Ausnahme einer vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde keiner zeitlichen Beschränkung.

Handelt es sich bei beruflich veranlassten Reisen um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so werden die Fahrtkosten bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale erfasst. Jene Fahrtkostenvergütungen, die nicht die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen können weiterhin unter Beachtung der gesetzlichen Höchstgrenzen steuerfrei ausbezahlt werden. Die Anknüpfung an eine lohngestaltende Vorschrift entfällt. Der Gesetzgeber nimmt in der Neuregelung eine Abgrenzung vor, ab wann es sich bei Dienstreisen hinsichtlich des Einsatzortes um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Bei vorübergehender Entsendung bleiben die Fahrtkostenvergütungen im ersten Monat steuerfrei. Ab dem Folgemonat handelt es sich bei den Fahrtkostenersätzen um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Bau- und Montagetätigkeiten (z.B. Errichtung und Reparatur von Anlagen, Planung und Überwachung der Bauausführung) außerhalb des ständigen Betriebsgeländes sind von dieser Regelung auf Grund der erforderlichen umfangreichen Umstellungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 ausgenommen.

Im Übrigen soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für Inlands- und Auslandsdienstreisen derselbe Stundenteiler zur Anwendung gelangen. Demnach entsteht der Anspruch auf Tagesgeld bei Inlands- und Auslandsreisen ab einer Reisedauer von mindestens drei Stunden. Eine Abrechung des Tagesgeldes nach Kalendertagen ist zulässig. Im Gesetz wird klargestellt, dass Reiseaufwandsentschädigungen die „anstelle“ des Arbeitslohns gezahlt werden nicht zu steuer- und beitragsfreien Bezügen führen.

Es ist davon auszugehen, dass die Änderungen ab dem 1. Jänner 2008 anzuwenden sein werden.


Verfasser: Christian Gatterer


13. Juni 2007

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