Tax Newsletter: Prüfung der UID-Nummer des leistenden Unternehmers erforderlich

In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2007 hat der Unabhängige Finanzsenat Wien entschieden, dass ein Unternehmer die in einer Rechnung enthaltene UID-Nummer des leistenden Unternehmers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat. Sollte sich herausstellen, dass die UID-Nummer des leistenden Unternehmers nicht gültig ist, fehlt ein Rechnungsmerkmal gemäß § 11 UStG. Ein Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung ist daher nicht möglich.

Zwar ist in den Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 1539) vorgesehen, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer nicht zu überprüfen ist. Der UFS führt jedoch dazu aus, dass die Umsatzsteuerrichtlinien ein nicht verbindlicher Auslegungsbehelf des UFS seien, aus welchen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können.

Wir empfehlen daher, vor allem bei der erstmaligen Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die UID-Nummer des Geschäftspartners auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung kann in Form einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU erfolgen:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE

Verfasser: Christian Giendl

14. März 2008

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