Neues zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich (DBA):
Nach der derzeitigen österreichischen Verwaltungspraxis wird die 183-Tage-Regelung des DBA auch für kurzfristige konzerninterne Arbeitskräfteüberlassungen angewendet.
Ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer einer deutschen Konzernmutter, der an die österreichische Konzerntochtergesellschaft für kurzfristige Tätigkeiten als Dienstnehmer überlassen wird, wobei die Aufenthalte in Österreich 183 Tage jährlich nicht übersteigen, unterliegt in Österreich nicht der Besteuerung.
Deutschland behält das volle Besteuerungsrecht, wenn die deutsche Gesellschaft weiterhin Arbeitgeber bleibt. Das volle Besteuerungsrecht in Deutschland liegt auch dann vor, wenn ein Anteil der unselbständigen Tätigkeit von ca. 30% in den Räumen der österreichischen Tochtergesellschaft ausgeübt wird.
Allerdings unterliegt die deutsche Konzernmuttergesellschaft nach österreichischem innerstaatlichem Recht mit der bezogenen Arbeitskräftegestellungsvergütung der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988. Die Abzugsbesteuerung von 20% der Bruttogestellungsgebühr oder 25% der um die nachgewiesenen Betriebsausgaben gekürzten Gestellungsvergütung kann zwar unter Berufung auf Art. 7 des DBA vermieden werden, doch ist hierfür erforderlich, dass der österreichischen Tochtergesellschaft ein von der deutschen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS QU 2 vorliegt. Dieser Vordruck entspricht einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung aus Deutschland.
Dienstnehmer, die von ausländischen Überlassern zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, unterliegen der Kommunalsteuer. Die Kommunalsteuer beträgt 3% und ist monatlich von der österreichischen Tochtergesellschaft abzuführen. Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer sind 70% des Gestellungsentgeltes.
Verfasserin: Gabriela Fertl
7. März 2008
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