Tax Newsletter: Der Zinsabzug für deutsche Konzerngesellschaften wird beschränkt

Im Rahmen der deutschen Unternehmenssteuerreform 2008 kommt es zur Einführung der sogenannten „Zinsschranke“. Diese ersetzt die alten Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung und führt eine (gewinnabhängige) generelle Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen für Konzerngesellschaften ein. Die Einführung der Zinsschranke soll der hohen Fremdkapitalquote deutscher Unternehmen entgegenwirken. Dabei liegt das hauptsächliche Ziel darin, steuerminimierende Gestaltungen, wie grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen durch konzerninterne Fremdfinanzierung, zu verhindern. Für österreichische Unternehmen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Finanzierung deutscher Tochtergesellschaften nunmehr ausgestaltet werden soll, um nachteilige Folgen der Neuregelung zu verhindern.

Die Neuregelung im Überblick
Durch die Einführung der Zinsschranke kommt es zu einer starken Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen sowohl für deutsche Kapitalgesellschaften als auch für Personengesellschaften (sofern Konzernzugehörigkeit besteht). Die Zinsschranke betrifft alle betrieblichen Zinsaufwendungen, einschließlich der Bankfinanzierung. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen abzüglich Zinsertrag) ist ab 2008 mit 30% des steuerlichen EBITDA (Ertrag vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) begrenzt. Jene Zinsaufwendungen, die diese Grenze überschreiten können prinzipiell unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen werden (Zinsvortrag). Sie erhöhen dadurch den Zinsaufwand des Folgejahres (nicht den Gewinn) und sind sodann – wiederum unter Beachtung der 30%-Grenze – abzugsfähig. Kommt es in der Folge zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist allerdings Vorsicht geboten, da der Zinsvortrag teilweise bzw. in bestimmten Fällen vollständig verloren gehen kann.

„Escape Klauseln“
Um der Zinsschranke zu entkommen, muss die deutsche Gesellschaft in den Anwendungsbereich einer der drei sogenannten „Escape Klauseln“ kommen. Um sicherzustellen, dass klein- und mittelständische Betriebe nicht von der Einschränkung der Abzugsfähigkeit betroffen sind wurde eine Freigrenze in Höhe von EUR 1 Mio. eingeführt. Betragen die Nettozinsaufwendungen weniger als EUR 1 Mio. jährlich, gelangt die Zinsschranke nicht zur Anwendung und die Zinsaufwendungen sind voll abzugsfähig (Escape Klausel 1). Die 30%ige Zinsschranke greift auch dann nicht, wenn die deutsche Gesellschaft nicht zu einem Konzern gehört und wenn (für Kapitalgesellschaften) höchstens 10% der Zinsaufwendungen auf wesentliche Anteilseigner (Beteiligung > 25%) entfallen (Escape Klausel 2). Es sollen weiters auch jene Gesellschaften von der Zinsschranke ausgenommen sein, die üblicherweise eine hohe Außenfinanzierung aufweisen. Ist die Gesellschaft zwar Mitglied eines Konzerns, kommt die Zinsschranke dennoch nicht zur Anwendung, wenn die Eigenkapitalquote der deutschen Gesellschaft die des Konzerns nicht unterschreitet (Toleranz 1%) und höchstens 10% der Zinsaufwendungen auf wesentliche Anteilseigner (Beteiligung > 25%) entfallen (Escape Klausel 3).

Gestaltungsmöglichkeiten
Um nachteilige Folgen der Zinsschranke zu vermeiden empfiehlt es sich bereits jetzt mögliche Gegenmaßnahmen zu eruieren. Dazu zählen beispielsweise die Anpassung konzerninterner Finanzierungssätze, der vermehrte Einsatz von Eigenkapital, die Angleichung konzerninterner Eigenkapitalquoten oder die mehrfache Ausnutzung der EUR 1 Mio. Freigrenze durch Aufspaltungen der Gesellschaft.

Die Neuregelung gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die ab dem 26. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Jänner 2008 enden.

Verfasser: Christian Gatterer

17. September 2007

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