Steuerliche Benachteiligung von Investmentfonds in Europa - Es wird endlich Licht am Ende des Tunnels

Laurent de La Mettrie, Partner und Berglind Sigurdardottir, Manager
Tageblatt, 9. Januar 2006

In Zusammenarbeit mit der europäischen Vereinigung der Fondsindustrie (European Fund and Asset Management Association, EFAMA früher FEFSI) hat PricewaterhouseCoopers (PwC) einen Bericht veröffentlicht, der sich mit der Schlechterstellung von ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, Fonds, die unter EG Richtlinie85/611 fallen) unter verschiedenen Steuersystemen in Europa beim grenzüberschreitenden Vertrieb auseinandersetzt.

Auch knapp 20 Jahre nach der Verabschiedung der ersten OGAW Richtlinie (EG Richtlinie 85/611) durch die Europäischen Gemeinschaften bleibt es schwierig, Fonds aufzulegen, die grenzüberschreitend in Europa vertrieben werden. Die ersten zwei Berichte von PwC und FEFSI beschreiben Situationen, in denen eine Schlechterbehandlung von ausländischen OGAWs es verschiedenen Fondsbetreibern in der Vergangenheit praktisch unmöglich machten ohne ein eigens für dieses Land aufgelegtes Fondprodukt verschiedene europäische Märkte zu erschließen.

Der Markt für OGAWs wächst ständig. Während 1993 10,000 OGAWs zugelassen wurden, so waren es 2005 knapp 30,000. Trotz dieses Zuwachses bleibt der Anteil an grenzüberschreitend vertriebenen Fonds gering. Nur etwa 16% aller existierenden OGAWs werden grenzüberschreitend verkauft. Wenn man diese Situation am EU Markt mit der Situation am Markt für US-amerikanische Investmentfonds vergleicht, so stellt man fest, dass der EU Markt gegenüber dem US Markt sehr zersplittert ist. Die Durchschnittsgröße eines EU Fonds entspricht nur etwa 1/5 des Durchschnitts eines US Fonds. Es bedarf also weiterer Anstrengungen und Änderungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten und auf EU Ebene, wenn man für die europäische Fondsindustrie einen wahren europäischen Binnenmarkt erreichen will.

PwC und EFAMA haben nun den dritten Bericht zum Thema Schlechterstellung von OGAWs durch Steuern veröffentlicht. Sowohl die vorherigen Berichte als auch der neue Bericht zeigen deutlich, dass die Hürden in Form von steuerlichen Nachteilen bei grenzüberschreitendem Fondsvertrieb nicht von selbst verschwinden. Vielmehr müssen die betroffenen Fondsanbieter oder Anleger selbst agieren und eine etwaige Diskriminierung durch die Kommission oder den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften (EuGH) entfernen lassen.

Einer der Hauptgründe für diese Zersplitterung ist sicherlich die Existenz von nachteiligen Steuerregeln, die entweder den ausländischen Fonds selbst, oder aber den Anleger des ausländischen Fonds treffen. Diese Regelungen spiegeln sich meist in 2 Formen wieder:
- Steuerentlastungen, die nur auf Anleger eines inländischen Fonds anwendbar sind. Investieren dieselben Anleger in einen ausländischen Fonds, können diese Steuerentlastungen nicht beansprucht werden.
- Steuerregeln, die nur auf ausländische OGAWs anwendbar sind. Durch diese Regelungen werden ausländische OGAWs gegenüber inländischen Fonds schlechter gestellt.

Eine solche steuerliche Benachteiligung ist in den meisten Fällen unvereinbar mit den Regeln des EG Rechts, denn diese Regeln verstoßen meist gegen die EG Grundprinzipien der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, die in Artikel 43 und 56 des EG Vertrags verankert sind. In ständiger Rechtsprechung hat der EuGH wiederholt, dass diskriminierende Steuervorschriften unzulässig und mit den Regeln des EG Vertrages nicht vereinbar seien. Auch die Kommission hat in den letzten Jahren verschiedene Mitgliedstaaten auf potentielle Verstöße durch ihre Steuergesetze hingewiesen. Schließlich hat die EFAMA nach der Veröffentlichung der ersten beiden Berichte die Finanzminister der betroffenen EG Mitgliedstaaten angeschrieben und so auf diese Verstöße in der Gesetzgebung ihres Landes hingewiesen.

Dennoch gibt es einen Lichtblick für die Fondsindustrie. In den letzten Jahren hat es bei der Beseitigung von diskriminierenden Steuermaßnahmen bedeutende Entwicklungen in mehreren Ländern gegeben. Österreich, Deutschland, Frankreich, Irland und Großbritannien haben größere Gesetzesänderungen vorgenommen, um eine Schlechterstellung von OGAWs aus anderen EG Mitgliedstaaten gegenüber eigenen OGAWs zu beseitigen. Auch Dänemark, das bisher eines der unvorteilhaftesten Besteuerungsregeln für ausländische OGAWs aufwies, hat eine Steuerreform in diesem Bereich vorgenommen.

Die genauen Änderungen in den vorgenannten Ländern, aber auch in anderen EG Ländern werden im Bericht ausführlich untersucht.

Aufgrund dieser Entwicklungen kann man nach nunmehr fast 20 Jahren nach der Ausarbeitung der ersten OGAW Richtlinie von einem echten europäischen Binnenmarkt für OGAWs sprechen. Für Fondsmanager und Fondsbetreiber ist es nun zum ersten Mal möglich von einem wahren Binnenmarkt auszugehen, OGAW Produkte dementsprechend zu entwickeln und grenzüberschreitend anzubieten.

Trotz mehrerer positiver Entwicklungen bei der Beseitigung von diskriminierenden Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten in den letzten Jahren, bleiben auch viele Hindernisse, die durch die Steuergesetzgebungen der Staaten verursacht werden. Diese werden nachfolgend kurz angesprochen.

Quellensteuern

Während die oben angesprochenen Maßnahmen für den Vertrieb von OGAWs aus einem EG Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat besonders schwerwiegender Natur sind, bestehen andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen, die dennoch bedeutende Auswirkungen auf Fonds und deren Anleger haben können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Quellensteuern, die der Höhe nach oft ungleich je nach Ansässigkeit des Fonds erhoben werden. So wird z.B. bei einer Dividendenausschüttung durch eine französische Gesellschaft an einen ausländischen OGAW eine Quellensteuer von 20% erhoben, während bei einer Ausschüttung durch dieselbe französische Gesellschaft an einen französischen OGAW keine Besteuerung and der Quelle erfolgt. Eine solche Benachteiligung von ausländischen OGAWs gegenüber inländischen Fonds führt gezwungenermaßen zu einer Ineffizienz beim ausländischen OGAW gegenüber inländischen OGAWs, denn der ausländische OGAW hat höhere Kosten in Form von ausländischen Quellensteuern als ein vergleichbarer inländischer Fonds. In der Praxis stellt sich die Frage der Diskriminierung von ausländischen Fonds durch ungleich erhobene Quellensteuern insbesondere bei Aktienfonds, da im Durchschnitt Dividenden mit Quellensteuer schwerer belastet werden als Zinsen.

Dieselbe Problematik stellt sich auch bei Steueranrechnungssystemen, die heute noch in verschiedenen Mitgliedstaaten existieren. In diesem Fall wird eine Quellensteuer, die bei einer Dividendenausschüttung erhoben wurde nur bei einem inländischen Empfänger der Dividenden angerechnet, während ein ausländischer Empfänger keinen Anspruch auf eine Anrechnung erhobener Quellensteuer hat.

Die oben beschriebenen Unterschiede in der Quellenbesteuerung können aufgrund der im EG Vertrag verankerten Kapitalverkehrsfreiheit nicht hingenommen werden. Dies wurde in einem durch das der European Free Trade Association ( EFTA, Gerichtsbarkeit, die für das Abkommen zum europäischen Wirtschaftsraum, EWR, zwischen EFTA und EG zuständig ist. Der EWR Vertrag spricht auch vom Prinzip der Kapitalverkehrsfreiheit) entschiedenen Fall bestätigt (Fall Fokus Bank). Dieser Fall bestätigt einen Grundsatz, wonach ein Steuersystem eines Mitgliedstaates das Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Dividenden vorsieht, die Anwendbarkeit dieser Maßnahmen auch auf ausländische Empfänger erweitern muss, wenn diese im Anwendungsbereich des EWR fallen. Fondsmanager und Fondsbetreiber sollten es erwägen eine Rückerstattung von solchen Quellensteuern zu beantragen, die im Widerspruch zum Fokus Bank Fall erhoben wurden.

Doppelbesteuerungsabkommen

Die meisten OGAWs sind nicht zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berechtigt. Somit kommen OGAWs in den meisten Fällen nicht in den Genuss von reduzierten Quellensteuersätzen, die in einem DBA für bestimmte Einkünfte wie z.B. Dividenden vorgesehen sind. Im Gegensatz dazu könnte der Investor den reduzierten Quellensteuersatz beanspruchen, wenn er die Dividenden direkt beziehen würde. Bei einem Aktienfonds kann dieser Nachteil einen Kostenpunkt von 10 bis 40 Basispunkten ausmachen. Andererseits ist die DBA Problematik komplex, denn das Recht DBAs abzuschließen liegt bei den EG Mitgliedstaaten und die EU hat auf diesem Gebiet keine Befugnisse. Andererseits dürfen die Mitgliedstaaten keine DBAs verhandeln, die nicht mit dem Regelwerk des EG-Vertrages vereinbar sind. Dies hat der EuGH u.a. im Fall „Open Skies“ (EuGH C 2002/323) entschieden. Hier könnte die Kommission einen Mustervertrag aushandeln, der die Anforderungen des EG-Vertrages berücksichtigen würde und der folglich durch alle Mitgliedstaaten als Ausgangspunkt für DBA Verhandlungen verwendet werden könnte. Des weiteren könnte die Kommission von den Mitgliedstaaten dazu beauftragt werden mit Drittstaaten DBAs für die einzelnen Mitgliedstaaten auszuhandeln wie dies etwa bei der Umsetzung der EG Zinsbesteuerungsrichtlinie der Fall gewesen ist. Eine praktische Lösung könnte zudem darin bestehen, in den DBAs eine Klausel einzufügen, dass ein Investmentfonds (in Form von Kapitalgesellschaft) DBA berechtigt wäre und somit von reduzierten Quellensteuersätzen profitieren könnte unter der Bedingung dass der Investmentfonds nachweisen kann, dass seine Investoren (mehrheitlich) innerhalb der EU ansässig sind.

Reportingpflichten ausländischer OGAW Anbieter- vereinbar mit EG Recht?

Der EG Vertrag überlässt den Mitgliedstaaten die Gesetzgebungshoheit für Steuersachen. Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung, dass solche Steuergesetzgebung mit dem EG Recht vereinbar sein muss. Jedoch ist es diskutabel, ob es mit geltendem EG Recht vereinbar ist, wenn ein OGAW in einem Mitgliedstaat mehrere Reportingpflichten erfüllen muss, um einer steuerlichen Benachteiligung zu entgehen, wie dies zur Zeit z.B. in Deutschland und Österreich der Fall ist. In mehreren EG Ländern müssen die Fondsverwalter die Informationen zusammenstellen, die für die lokalen Steuerbehörden des Anlegers notwendig sind, um eine korrekte Besteuerung des Anlegers durchführen zu können. So müssen in einigen Staaten die verschiedenen Arten von Einkünften getrennt werden um so den zu versteuernden Anteil von dem steuerfreien Anteil der Einkünfte trennen zu können. Würden alle EG Mitgliedstaaten solche Reportingpflichten einführen, müsste ein Fondsanbieter, der einen OGAW in allen Mitgliedstaaten vertreiben will 25 verschiedene Reportingstandards erfüllen, um eine korrekte Besteuerung in jedem der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Diese Reportingpflichten bedeuten für einen Fondsanbieter zusätzliche Zeit und Kosten, von denen, je nach Mitgliedstaat, ein inländischer OGAW nicht betroffen ist. Man kann sich nun fragen, inwieweit ein Mitgliedstaat ein kostenintensives Reporting von ausländischen OGAWs verlangen kann, damit sie steuerlich mit inländischen OGAWs und dessen Anleger gleichgestellt werden. Zu dieser speziellen Frage gibt es im Bereich Steuern noch keinen Präzedenzfall. Es gibt jedoch europäische Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen, wo es um Auflagen für besondere Dienstleistungen oder Importe von speziellen Produkten wie z.B. alkoholischen Getränken ging (Fall C120/78 „Cassis de Dijon“). In dieser Rechtsprechung hat der EuGH Argumente abgewiesen, wonach besondere Auflagen notwendig seien, um die öffentliche Sicherheit sicherzustellen. In dem Fall hatten deutsche Behörden hohe Auflagen an das Produkt gestellt (der Alkoholgehalt des Getränkes war zu niedrig, die Behörden befürchteten, dass ein niedriger Alkoholgehalt einen erhöhten Alkoholkonsum fördern würde!). Der EuGH entschied, dass die Auflagen mit dem Prinzip der Warenverkehrsfreiheit unvereinbar sei, denn „es gibt keinen stichhaltigen Grund dafür, zu verhindern, dass in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte alkoholische Getränke in die anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden“. Obwohl es in diesem Fall um ein rechtliches Verbot im Falle von alkoholischen Getränken ging kann man dennoch einen Vergleich mit OGAWs ziehen, denn eine nachteilige Besteuerung von ausländischen OGAWs oder dessen Anleger kann faktisch zum Ergebnis eines Verbots des Verkaufs ausländischer Fondsprodukte führen.

Ein anderer in diesem Zusammenhang bemerkenswerter Fall ist der von Futura Participations S.A., bei dem der Gerichtshof zur Frage, ob eine Regelung des Luxemburger Steuerrechts die vorschreibt, dass Verlustvorträge, die in einer in Luxemburg belegenen Zweigniederlassung einer französischen Gesellschaft vorhanden sind, steuerlich nur dann abgezogen werden können, wenn die Zweigniederlassung eigene, vom Mutterhaus getrennte Bücher führt. Der EuGH entschied im Fall Futura, dass ein Mitgliedstaat einen Nachweis fordern kann, wie die Gewinne und Verluste zwischen Mutterhaus und Betriebstätte ermittelt wurden, dieser muss aber verhältnismäßig sein: „es verstößt gegen [das Prinzip der Niederlassungsfreiheit], wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung [...] hat, in dessen Verlauf Verluste entstanden sind, nur dann zulässt, wenn in diesem Staat entsprechend dem einschlägigen nationalen Recht Bücher über seine dortigen Tätigkeiten geführt und aufbewahrt hat.

Obwohl die europäische Rechtsprechung zum Thema Reportingpflichten noch nicht besonders ausgeprägt ist, könnte man das eine oder andere Argument der Rechtsprechung verwenden, um festzustellen, dass die Maßnahmen, die man den OGAWs auflegt, nicht EG konform sind. Die Mitgliedstaaten könnten dem ein Argument aus der Rechtsprechung Cassis de Dijon entgegensetzen, dass „ in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung sind Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung eines Erzeugnisses ergeben, hinzunehmen, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen Steuerkontrolle [..]“. Fraglich ist allerdings, ob die für OGAWs vorgesehenen Bestimmungen in dem Maße in dem sie zur Zeit durch einige Staaten vorgesehen werden notwendig sind, um eine wirksame Steuerkontrolle sicherzustellen. Insbesondere ist eine Regelung fragwürdig, die eine komplett neue steuerliche Bilanzierung durch den OGAW nach den Regeln dieses Mitgliedstaates erfordert. Die Existenz einer solchen Vorschrift in jedem der 25 Mitgliedstaaten würde ein Erreichen eines europäischen Binnenmarktes für OGAWs erheblich erschweren.

Es wäre interessant zu sehen, wie der EuGH bei einer Vorlage einer Frage zur Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften unter EG Recht entscheiden würde. Die Richter am EuGH könnten sich die Frage stellen, warum die Staaten sich z.B. bei der Zinsbesteuerungsrichtlinie auf relativ wenige Anforderungen haben einigen können, während man bei OGAWs zusätzlich zur Zinsbesteuerungsrichtlinie ein intensives Reporting fordert. Schließlich könnten sich die Richter auch einfach fragen, warum andere Mitgliedstaaten ganz ohne Reporting auskommen.

Fondsverschmelzungen

Als Folge der Aufhebung nachteiliger Steuerregeln in einigen Mitgliedstaaten, möchten Fondsanbieter ihre Produkte rationalisieren und soweit möglich einheitlich in allen Mitgliedstaaten anbieten. Durch eine Verschmelzung könnten vor allem Kosten auf der Ebene Fondsverwaltung, Verwaltungsgesellschaft, Steuerreporting und ggf. Mehrwertsteuer eingespart werden

Folglich besteht vermehrt der Bedarf, OGAWs steuerneutral zu verschmelzen. Während es in vielen Fällen möglich ist inländische OGAWs zu verschmelzen, bleibt eine neutrale grenzüberschreitende Verschmelzung eine Ausnahme. Zusätzlich zu Hindernissen in Form von Besteuerung, verhindern zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Verschmelzungen. Hier könnte ein europäisches Instrument wie etwa eine europäische Richtlinie Abhilfe schaffen.


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